Für einen Ausstandsgrund muss laut einem neuen Bundesgerichtsurteil eine «gewisse Nähe» zwischen einem Richter und einer Partei vorliegen, die über eine blosse Bekanntschaft oder ein «Duz-Verhältnis» hinausgeht. 

Eine Freundschaft auf Facebook weise noch nicht auf «freundschaftliche Beziehungen im traditionellen Sinn hin», denn zur Begründung einer Facebook-­Freundschaft sei nicht zwingend eine gegenseitige ­Zuneigung oder Sympathie erforderlich, so die II. zivilrechtliche Kammer des Bundesgerichts. Ohne zusätzliche Hinweise könne aus der blossen Tatsache des Bestehens einer Facebook-Freundschaft nicht auf eine freundschaftliche Beziehung geschlossen werden, welche den Anschein der Be­fangenheit begründen würde (5A_701/2017 vom 14. Mai 2018). 

Eine Walliserin hatte die Aufhebung von Kesb-Entscheiden über die elterliche Sorge für ihren Sohn verlangt, weil der Vater des Kindes ein Facebook-­Freund des Gerichtspräsidenten war.