Bundesrichter Peter Karlen bezeichnete in plädoyer die vom Parlament beschlossene Radio- und Fernsehabgabe als «neue Steuer» (Ausgabe 6/14). Jetzt hat ihm das Bundesgericht in einem Urteil recht gegeben (2C_882/2014, 13.4.15).

Laut Bundesgericht stellt die Empfangsgebühr eine hoheitlich erhobene Abgabe zur Unterstützung der SRG dar. Damit sei diese eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren. Sie sei vergleichbar mit einer Kurtaxe, die ein Gemeinwesen von einem bestimmten Personenkreis einfordere und an Kur- und Verkehrsvereine weiterleite, damit diese im öffentlichen Interesse gewisse Leistungen erbrächten.

Die neue Gebühr ist Teil des revidierten Radio- und Fernsehgesetzes, über das am 14. Juni abgestimmt wird.