Ab dem 1. Juli sind die neuen Gesetzesbestimmungen zum Firmenrecht in Kraft. Für alle Gesellschaften gelten nun die gleichen Vorschriften: Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmenname aus ­einem frei zu bildenden Kern, dem die jeweilige Rechtsform beigefügt wird. Sie kann ausgeschrieben oder ­abgekürzt werden. Die ­Änderung bewirkt, dass der gewählte Firmenname auf un­bestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Vorteil für Anwaltskanzleien: Bei Personengesellschaften sind Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich. Und die Umwandlung in eine andere Rechtsform berührt den Firmen­namen nur noch beim Rechtsformzusatz.