Die amtliche Verteidigung wird nur entschädigt für Aufwendungen, «die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die ­notwendig und verhältnismässig sind» (so das Bundesgericht in 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nicht abgegolten wird  der Aufwand zur Abklärung der Rechtslage, es sei denn, es handle sich um aussergewöhnliche Rechtsfragen (exemplarisch der «Leitfaden amtliche Mandate» der...