Bei Verwaltungsstreitigkeiten dominiert in sämtlichen Verfahrensstadien die Schriftlichkeit. Gemäss den Artikeln 52, 57 und 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) müssen die Beschwerde, die Vernehmlassung und der Entscheid schriftlich sein. Jedoch kann das Gericht gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 VwVG auf jeder Verfahrensstufe eine Verhandlung mit den Parteien ansetzen. 

Das Gericht kann also innerhalb einer parteiöffentlichen In­struktionsverh...