Rechtsschrift mit 420 Seiten ist weitschweifig

Eine Klageschrift von 420 Seiten ist auch bei einem komplizierten Sachverhalt mit unterschiedlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen, zahlreichen Transaktionen und nicht ganz einfach strukturiertem Sachverhalt zu weitschweifig. Die richterlich angeordnete Beschränkung auf maximal 50 Seiten – und damit auf 12 Prozent des ursprünglichen Klageumfangs – im zweiten Umgang erachtet das Bundesgericht j...