Kein Eingriff in die geschützte Privatsphäre

Ein Mitarbeiter des VBS muss im Rahmen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung Einsicht in seine Steuerunterlagen geben. Laut Bundesgericht kann nicht beanstandet werden, dass die Fachstelle detaillierte Informationen und Belege verlangt, aus denen unter anderem grössere Geldbewegungen und einzelne Investitionen an der Börse ersichtlich sind. Vielmehr war die Fachstelle gesetzlich verpfl...