Vorzeitiger Strafvollzug ist anzurechnen

Der vorzeitig angetretene Strafvollzug ist ohne jede Einschränkung vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. Daran wird das Bundesstrafgericht erinnert, das bei der Verurteilung eines Mannes wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht nur 149 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, nicht 457 Tage vorzeitigen Strafvollzug anrechnete. 

Bundesgericht 6B_571/2015 vom...