Keine Strafmilderung wegen seelischer Belastung

Gemäss Art. 48 lit.c StGB kann der Richter eine Strafe mildern, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser, seelischer Belastung gehandelt hat. Die Tötung einer streunenden Hündin auf Anordnung einer Gemeinde ist aber kein ausreichender Anlass, ­einem Stadtpräsidenten ein Mail zu schicken, worin mit Bezug auf den Zuger Amoklau...