Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 6 und 7 des Epidemiengesetzes geben dem Bundesrat die Kompetenz, in besonderen und ausserordentlichen Situationen Verordnungen zu erlassen. Artikel 19 Absatz 1 Epi­demiengesetz räumt auch den Kantonen die Möglichkeit ein, Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten zu treffen. Die Regierungen machten in den vergangenen Monaten häufig davon Gebrauch – mitte...