Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen, das in Art. 12 der Bundesverfassung wörtlich so festgehalten ist, stellt als soziales Grundrecht in der Schweiz ein menschenwürdiges Dasein sicher. Im öffentlichen Recht erfüllen Normen des Sozialversicherungs- und Sozialhilferechts diese F...