Schuldner können die Konkurseröffnung beantragen, indem sie sich beim Gericht als zahlungsunfähig erklären. Artikel 191 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes bestimmt: «Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.» Das heisst: Schuldner müssen nur den Nachweis erbringen, dass bei ihnen eine Schuldensanierung nicht möglich ist. Mehr ist nicht nötig.

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