Laut Artikel 1 des Jugendstrafgesetzbuches (JStG) gilt im materiellen Recht, dass nur die abschliessend aufgeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäss für Jugendliche anwendbar sind. Hingegen ist die für Erwachsene geltende Strafprozessordnung (StPO) immer dort anwendbar, wo die Jugendstraf­prozessordnung (JStPO) als lex specialis nicht ausdrücklich oder sinngemäss besondere Regelungen enthält. Artikel 3 Absatz 2 JStPO führt zudem...