Am 1. Januar 2019 treten neue Regeln für Gefährdungsmeldungen bei Kindern in Kraft. Künftig müssen nach Bundesrecht alle Fachleute, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, die Kindesschutzbehörde einschalten, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist. Ein Verzicht auf eine Meldung ist dann möglich, wenn die Gefährdung des Kindeswohls selbst oder mit Hilfe einer Drittperson beseitigt werden kann. Bisher galt diese Meldepflicht nur für Personen in «amtlicher Tätigkeit», also etwa für Lehrer oder Sozialarbeiter. 

Von der Meldepflicht weiterhin ausgenommen bleiben die dem Berufsgeheimnis unter­stellten Berufe – also auch die Rechtsanwälte. Sie bleiben aber meldeberechtigt. Neu dürfen sie sich bereits dann an die Kindesschutzbehörde wenden, wenn dies im Interesse des Kindes geschieht. 

Bisher durften sie nur dann eine Meldung erstatten, wenn das Kind Opfer einer strafbaren Handlung wurde oder wenn sie sich vorher vom Berufsgeheimnis hatten entbinden lassen.