Ein jedes Kind soll in familienrechtlichen Verfahren durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört werden, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Ergänzend dazu verpflichtet Art. 299 Abs. 2 ZPO das Gericht in eherechtlichen Verfahren, wenn nötig die Vertretung des Kindes anzuordnen und als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen...