1. Allgemein

1.1 Ziel der Übergangs­bestimmungen

Gesetzgeberisches Ziel des Übergangsrechts nach Art. 448ff. der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist die möglichst rasche Ablösung des bisherigen Rechts durch die vereinheitlichte Strafprozessordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens.1 Es gilt danach der Grundsatz, wonach das neue Recht ab dem 1. Januar 2011 auch für bereits laufende Verfahren anzuwenden...