1. Rechtshängige Verfahren

Die grundlegende Übergangsbestimmung findet sich in Art. 404 ZPO: Verfahren, die am 1. Januar 2011 rechtshängig waren, werden nach bisherigem kantonalem Prozessrecht abgeschlossen.

Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmte sich bis zum 31. Dezember 2010 nach kantonalem Prozessrecht.1 Einzig im Bereich des Scheidungsverfahrens war die Frage der Rechtshängigkeit bereits bundesrechtlich geregelt.2 ...