Laut Artikel 236 der Strafprozessordnung (StPO) kann die Verfahrensleitung einer beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt treten die Beschuldigten ihre Strafe oder Massnahme an. Sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime der Anstalt, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

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