Der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ZGB (ehelicher Unterhalt) und Art. 125 ZGB (nachehelicher Unterhalt) umfasst nicht nur die Deckung des Grundbedarfs, sondern des gebührenden Bedarfs, sofern dies nach einer Trennung oder Scheidung finanziell noch möglich ist. Der gebührende Bedarf bestimmt sich nach dem bisher gelebten Lebensstandard. Die Frage ist allerdings, wie dieser Lebensstandard ermittelt wird. 

Die Gerichtspraxis wendet zwei Methoden an: einerse...