Die Chirurgin hatte im Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt,1 die Beschwerdeführerin vor der Operation nicht hinreichend über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Das war vor Bundesgericht unbestritten. Die unterlassene Aufklärung hatte jedoch für die Ärztin keine haftpflichtrechtlichen Folgen, weil das Bundesgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin hätte auch bei pflicht...