1. Allgemeines 

1.1 Nur tatsächliche Kosten verrechenbar

Bei der Vermietung von Wohnräumen überlässt der Vermieter dem Mieter eine Sache zum Gebrauch und der Mieter leistet dem Vermieter dafür einen Mietzins (Art. 253 OR). Während der Mietzins das Entgelt ist, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet (Art. 257 OR), sind die Nebenkosten das Entgelt für die Leistung...