Die Ende Oktober von der eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichte MwSt.-Branchen-Info 18 für Rechtsanwälte und Notare behandelt Fragen rund um die Organisation der Anwaltskanzlei und nimmt neben neuen Praxisbestimmungen auch solche auf, die schon unter dem alten Mehrwertsteuergesetz (aMwStG) publiziert waren.
Steuerpflicht in Gemeinschaftskanzleien
Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Anhebung der Umsatzgrenze, die eine Steuerpflicht begründet. Unter dem aMwStG lag sie bei 75 000 Franken, mit dem neuen Gesetz stieg sie auf 100 000 Franken (Art. 10, Abs 2 lit. b MwStG). Anwaltskanzleien in der Startphase können also zu einem späteren Zeitpunkt steuerpflichtig werden. Sie sollten allerdings genau prüfen, ob sich das lohnt. Oft werden in der Anfangszeit nämlich Investitionen getätigt, auf denen MwSt. lastet. Durch eine freiwillige Registrierung lassen sich diese Beträge früher als Vorsteuer zurückfordern.
Bei Gemeinschaftskanzleien empfiehlt sich abzuklären, ob ein Anwalt individuell oder mehrere Anwälte gemeinsam die Mehrwertsteuerpflicht erfüllen. Die Anwälte einer Kanzlei können in unterschiedlichen Konstellationen miteinander zusammenarbeiten. Aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht ist massgebend, wer unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Branchen-Info 18, Ziff. 3.1).
Für die Gemeinschaftskanzleien sieht das Anfang 2010 in Kraft getretene MwStG verschiedene Änderungen vor. Wickelt in einer Gemeinschaftskanzlei zum Beispiel einer der Anwälte das gesamte Beschaffungs- und Personalwesen ab, muss er seinen Kollegen bei der Weiterfakturierung der Kostenanteile keine Kopie der Lieferantenrechnungen mehr abgeben. Unterstehen diese Aufgaben einer vorgelagerten einfachen Gesellschaft (Vorgesellschaft), so lässt sich diese unter gewissen Voraussetzungen von der Registrierung ausnehmen (Branchen-Info 18, Ziff. 3.2). Dieselbe Vereinfachung ist nicht möglich, wenn es sich bei der Vorgesellschaft um eine juristische Person handelt.
Unter dem aMwStG führten Nicht-Entgelte zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs. Unter dem neuen MwStG ist dies für Einnahmen aus der Tätigkeit als Verwaltungs- oder Stiftungsrat und für Behördenentschädigungen nicht mehr der Fall (Art. 18, Abs. 2 lit. j MwStG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 MwStG).
Neu unterscheidet das MwStG zwischen unternehmerischer und nicht unternehmerischer Tätigkeit. Man kann sich nur schwer vorstellen, dass ein Anwalt einen nicht unternehmerischen Bereich haben soll. Dazu zählt die Steuerverwaltung die Tätigkeit als Verwaltungsrat, Stiftungsrat oder nebenamtlicher Richter an einem Handelsgericht (Branchen-Info 18, Ziff. 1.2.1.1). Der Vorsteuerabzug kann nur im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit geltend gemacht werden; eine nicht unternehmerische Tätigkeit ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Deklaration von Verwaltungsratshonorar
Schliesslich kennt das neue MwStG im Gegensatz zum alten für die Einnahmen aus der Tätigkeit als Verwaltungs- oder Stiftungsrat eine Deklarationspflicht. Solche sogenannten Nicht-Entgelte muss der Anwalt in der Box 910 des Abrechnungsformulars deklarieren. Die neue Deklarationspflicht steht in Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflicht zur Umsatzabstimmung, die der steuerpflichtige Anwalt 180 Tage nach dem Jahresabschluss zwingend vornehmen muss (Art. 72 MwStG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 lit. d und Art. 128 Abs. 2 MwStV).
Von der Steuer ausgenommene Umsätze (Art. 21 MwStG) führen zu einer Vorsteuerkorrektur. Bei Anwälten betrifft dies vor allem Einnahmen als Referent oder Schiedsrichter. Hier gilt: Anwälte können bei jedem Vertrag frei entscheiden, ob sie für die Besteuerung der Referententätigkeit oder der Tätigkeit als Mitglied eines Schiedsgerichts optieren wollen (Art. 22 MwStG). So können sie die Vorsteuerkorrektur verhindern. Erbringen sie ihre Referententätigkeit gegenüber Mitarbeitenden einer steuerpflichtigen Person, sollten sie optieren; schliesslich kann diese die verrechnete MwSt. als Vorsteuer abziehen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich - etwa weil der Leistungsempfänger nicht steuerpflichtig ist oder eine stark reduzierte Vorsteuerquote hat -, wird der Anwalt gegen eine Optierung tendieren, weil sich seine Leistung sonst für den Empfänger verteuert.
Erfolgt die Referententätigkeit ausserhalb der Schweiz, handelt es sich um eine ausgenommene Leistung im Ausland; diese ist neu voll zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 60 MwStV). Ein Vorsteuerabzug ist nach dem neuen Recht immer dann möglich, wenn für die im Ausland erbrachte, ausgenommene Leistung optiert werden könnte, würde sie in der Schweiz erbracht.
Die neue Praxis der Steuerverwaltung sieht vor, dass die Vorsteuerkorrektur auf eine Betriebsinfrastruktur, die Anwälte sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch nutzen, pauschal mit 1,0 Prozent der Nicht-Entgelte (Bruttohonorare inklusive Nebenkosten wie Spesen) berechnet werden kann. Nötig ist das nur, wenn die Nicht-Entgelte 5000 Franken pro Jahr übersteigen.
Wie unter dem aMwStG sind Nicht-Entgelte dann zu versteuern, wenn sie nicht der Verwaltungs- oder Stiftungsrat selbst, sondern die Anwaltskanzlei vereinnahmt, bei der er angestellt ist.
Richtige Behandlung von Kostenvorschüssen
180 Tage nach dem Jahresabschluss müssen Anwälte eine Umsatzabstimmung vornehmen (Art. 72 MwSTG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 lit. d und Art. 128 Abs. 2 MwSTV). Sie soll deutlich machen, wie die MwSt.-Deklaration mit der Jahresrechnung übereinstimmt. Mit dieser neuen Gesetzesvorgabe ist es entscheidend, wie Gerichtskosten, Vorschüsse, Parteientschädigungen und anvertraute Gelder verbucht werden.
Kostenvorschüsse (Akontozahlungen), die Klienten als Anzahlung zur Ausführung eines Auftrags entrichten, gehören zum steuerbaren Entgelt. Der Anwalt muss sie bei Rechnungsstellung - oder falls eine solche fehlt - bei der Vereinnahmung versteuern und im Abrechnungsformular in der Box 200 als Umsatz deklarieren.
Anvertraute Gelder, Gerichtskosten (die der Anwalt im Namen seines Klienten entrichtet) und Parteientschädigungen (falls dem Anwalt vorab ausbezahlt) stellen keinen Umsatz dar. Der Anwalt muss sie im MwSt.-Abrechnungsformular nicht angeben.
Mit den Buchhaltungsunterlagen muss sich nachprüfen lassen, dass es sich dabei nur um durchlaufende Posten (Art. 24 Abs. 6 lit. b MwSTG) handelt. Die Umsatzabstimmung wird erleichtert, wenn der Anwalt solche Gelder von den eigenen Mitteln trennt.
Ist keine Prüfspur gegeben und kann der Anwalt die Art und den Umfang dieser Einnahmen nicht darlegen, rechnet sie die Steuerverwaltung bei einer MwSt.-Kontrolle zum Umsatz und versteuert sie zum Normalsatz. Der Anwalt wird die nachbelastete Steuer kaum auf seinen Klienten überwälzen können - sie bleibt als zusätzlicher Kostenfaktor bei ihm hängen.