«Künstlich geschaffenes Scheindomizil»

Ein Steuerexperte und Wirtschaftsprüfer aus dem Kanton Freiburg verdiente als Vollzeit-Angestellter 127133 Franken. Daneben war er im Kanton Schwyz selbständig als Steuerberater und Treuhänder tätig. Sein Einkommen daraus: zusätzliche 164441 Franken. Dieses Geld hätte er gerne in Schwyz versteuert, um seine Steuerlast zu senken.

Doch das Bundesgericht hat ihm diese Steuerausscheidung verweigert. Er muss die ganze Summe in Freiburg versteuern. Denn es zeigte sich, dass sein Domizil in Schwyz aus einem möblierten Zimmer von nur gerade 20 Quadratmetern bestand, in dem noch eine weitere Firma angemeldet war. Der Mietzins für die Mitbenutzung dieses Zimmers betrug 500 Franken. Für weitere 20 Franken hatte der Steuerexperte einen Anteil an einem Halleneinstellplatz gemietet. Bei diesem «behaupteten Geschäftsort» handle es sich um «ein künstlich geschaffenes Scheindomizil», sagt das Bundesgericht. (Urteil 2C_461/2015 vom 12. April 2016)

Rabatt auch für Unternehmen im Ausland

Der Bund und alle Kantone gewähren Grossaktionären eine Ermässigung auf die Besteuerung ihrer Dividenden. In vielen Kantonen beträgt diese Entlastung 50 Prozent. Schon 2009 hat das Bundesgericht entschieden: Falls ein Kanton festlegt, dass es diesen Rabatt nur gibt, wenn das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat, so verstösst das gegen die Bundesverfassung. Den Rabatt gibt es also auch bei Beteiligungen an Unternehmen im Ausland.

Der Kanton Zug wollte das ignorieren und beschloss, die Privilegierung von Beteiligungen in der Schweiz gelte noch bis Ende 2011. Dagegen wehrte sich ein Ehepaar mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug, als es um die Steuern des Jahres 2010 ging. Das Paar hatte Dividenden aus einem Unternehmen in Deutschland erhalten. Die Klage war erfolgreich: Das Bundesgericht hat den Kanton angewiesen, den 50-prozentigen «Auslandrabatt» zu gewähren, denn die Regelung des Kantons sei verfassungswidrig. (Urteil 2C_646/2015 vom 19. Januar 2016)