Strafprozessrecht

Haftentlassung wegen fehlender Kollusionsgefahr

Die Möglichkeit, dass Opfer und Zeugen vor Gericht nochmals aussagen müssen, begründet alleine noch keine Kollusionsgefahr.

Sachverhalt:


Wegen sexueller Handlungen mit der damals siebenjährigen Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin wurde X. am 1. Juli 2010 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 16. September 2010 beantragte X. vergeb...