Zivilprozessrecht

Noven müssen innert zehn Tagen geltend gemacht werden

Nach Aktenschluss können neue Tatsachen und ­Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen des Noven­rechts von Artikel 229 Absatz 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden. «Ohne Verzug» bedeutet «sofort». Dabei ist in der Regel von ­einer Zehntagesfrist seit ­der Entdeckung auszugehen.

Sachverhalt: