Strafprozessrecht

Psychiatrische Gutachten müssen nachvollziehbar sein

Ein nachträgliches psychiatrisches Gutachten zur Frage, wie eine Fachperson eine Explorandin zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt hätte, muss nachvollziehbar sein. Zwischen den Aus­führungen im Gutachten und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen muss ein plausibler und konkreter Zusammenhang bestehen.

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