Opfer, deren gesundheitliche Schäden erst lange nach dem verursachenden Ereignis erkennbar werden, sind ab Anfang 2020 ­bessergestellt: Die absolute Verjährungsfrist beträgt bei Personenschäden neu 20 Jahre, bisher waren es 10 Jahre.  

Der Bundesrat hat das revidierte Verjährungsrecht auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Ein weiteres zentrales Element der ­Revision war die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist im Delikts- und Bereicherungsrecht von bisher einem Jahr auf neu drei ­Jahre. Geschädigte haben also künftig ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen drei Jahre Zeit, Ansprüche geltend zu machen. 

Mit dem neuen Gesetz wird das privatrechtliche Verjährungsrecht punktuell verbessert. Und es zeigt bereits vor dem Inkrafttreten Auswirkungen: Das Bundesgericht nahm kürzlich zwei Verfahren ­wieder auf, welche die Erben von ­Asbestopfern betreffen. Das Parlament hatte die Revision des Verjährungsrechts verabschiedet – jedoch versäumt, eine Rückwirkungsklausel im Gesetz einzubauen, die bereits verjährte Ansprüche einklagbar macht.