Seit kurzem gibt es – zusätzlich zum bisherigen Straf­registerauszug – einen Sonderprivatauszug. Er bezweckt, Minderjährige sowie besonders Schutzbedürftige vor Übergriffen und vor häuslicher Gewalt durch verurteilte Personen besser zu schützen. Der Sonderprivatauszug gibt Auskunft darüber, ob es einer bestimmten Person verboten ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen auszuüben oder mit solchen Personen in Kontakt zu treten. Im Sonderprivatauszug sind ausschliesslich jene Urteile aufgeführt, die ein Tätigkeits- und / oder Kontakt- und Rayon­verbot enthalten. Diese Urteile bleiben, anders als im normalen Strafregisterauszug für Private, während der ganzen Dauer des Verbotes sichtbar. Nicht aufgeführt sind dagegen strafrechtliche Delikte, die mit der gewünschten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

Wie der Strafregisterauszug kostet auch der Sonderprivatauszug 20 Franken und kann per Internet (www.strafregister.admin.ch) oder in Filialen der Schweizerischen Post bestellt werden. Den Sonderprivatauszug bestellen kann nur, wer eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausübt. Für die Bestellung des Sonderprivatauszugs muss der Arbeitgeber oder Verantwortliche ­eines Vereins oder einer Organisation bestätigen, dass sich der Gesuchsteller auf eine entsprechende Tätigkeit bewirbt oder eine solche Tätigkeit bereits ausübt.