Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung im Januar 2011 kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn sie eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten für ausreichend hält. Allfällig zu widerrufende bedingte Strafen oder Entlassungen sind dabei zu berücksichtigen.

Strafbefehle sind be...