Die Anwaltskanzlei «Bachmann Rechtsanwälte AG» in Zürich darf sich weiter so nennen, obwohl ihre Kollegen von «Pachmann Rechtsanwälte AG» aus Zürich und Genf dies verhindern wollten. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Handelsgerichts Zürich ab (4A_83/2018). Den Entscheid begründet es sowohl mit firmenrechtlichen wie markenrecht­lichen Argumenten und verneint eine Verwechslungsgefahr. Die von der Kanzlei Pachmann angeführten Beispiele würden nicht belegen, dass Klienten verwirrt worden seien. «Pachmann» sei ein seltener Name, «Bachmann» ein geläufiger. Und als Anfangsbuchstaben komme dem P und B im Familiennamen «eine besonders prägende Wirkung zu». Das Bundesgericht wies ergänzend darauf hin, dass grundsätzlich jedermann ein Recht habe, eine wirtschaftliche Tätigkeit unter seinem Familien­namen auszuüben.