Die Bundesversammlung hat am 25. September das «Covid-19-­Gesetz» verabschiedet. Im Vergleich zum Entwurf kamen einige Präzisierungen – etwa im Ausländer- und Asylbereich – sowie ­sieben neue Artikel hinzu. Der Bundesrat wurde etwa auch ermächtigt, längerfristig Grenzschliessungen zu ­verfügen sowie bei Sportanlässen und am Arbeitsplatz Massnahmen zu ergreifen.

Artikel 7 legitimiert die ­Regierung, Massnahmen betreffend die Justiz zu ­verfügen. Davon machte der Bundesrat bereits am Tag der Schlussabstimmung über das Gesetz ­Gebrauch. Er erliess die «Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im ­Zusammenhang mit dem Coronavirus». Dort ist die Zulässigkeit von Videoverhandlungen detaillierter als bisher geregelt. Grundsätzlich müssen beide Parteien einverstanden sein. Neu haben aber «besonders gefährdete Personen» Anspruch auf eine Videoverhandlung, ­sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen. Auch bei besonderer Dringlichkeit sind Online-­Verhandlungen möglich. Das Betreibungsamt darf Zahlungsbefehle uneingeschrieben verschicken. Die Justizmassnahmen sind wie das Gros der Regelungen im Covid-­19-Gesetz bis Ende 2021 befristet.