Die Pensionskasse des Schweizerischen ­Anwaltsverbands senkt auf den 1. Januar 2019 den Umwandlungssatz auf 5,4 Prozent. Im laufenden Jahr betrug er noch 5,6 Prozent. Dieser Satz gilt bei der SAV-Kasse sowohl für das obligatorische wie das überobligatorische Guthaben.  

Die Pensionskasse des ­Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) rechnet das Kapital mit 6,8 Prozent (Obligatorium) und 5,42 Prozent (Überobligatorium) in eine Rente um. Für die Ver­sicherten bedeutet dies: Wer mit einem durchschnittlichen Lebens­alter rechnet, wählt besser das Kapital statt die Rente. 

Für die Erwerbstätigen ist entscheidend, wie hoch die Pensionskassen ihr ­Altersguthaben heute ­ver­zinsen. Hier ist der Unterschied gross: Die Kasse des SAV zahlte letztes Jahr 3 Prozent Zins, die des ZAV 1 Prozent.