Der Schweizer Presserat hat im Dezember eine Beschwerde gegen plädoyer abgewiesen. Geklagt hatte Rechtsanwältin und UBS-Verwaltungsrätin Isabelle Romy, die in der Ausgabe 1/2013 porträtiert ­worden war. Sie hatte nach Vorlage des Textes von der Redaktion ­verlangt, dass plädoyer entweder die von ihr umgeschriebene Version des Porträts veröffentliche – oder dann gar nichts.

Gegen die Zitate hatte Romy nichts eingewendet. Sie wollte aber auch den redaktionellen Text in ihrem Sinn umschreiben. Der Presserat machte nun klar: Eine porträtierte Person hat keinen Anspruch, in den redaktionellen Teil eines Porträts einzugreifen. Die plädoyer-Redaktion handelte ethisch korrekt, als sie sich zur Veröffentlichung des Porträts gegen den Willen von Isabelle Romy entschied.