Seit zehn Jahren sind die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung in Kraft. Danach sind die während einer Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Pensionskasse in der Regel zu teilen. Der Bundesrat will diese Bestimmungen revidieren. Sein Vorentwurf sieht diese Teilung neu auch bei bereits laufenden Renten vor. Ein solcher Systemwechsel - hin zum Vorsorgeausgleich auch nach einem Vorsorgefall - wird als gerechtere Lösung betrachtet als der heutige Artikel 124 ZGB. Die dort bei einem eingetretenen Vorsorgefall geforderte «angemessene Entschädigung» verlangt keine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben.
Gleichzeitig soll nach dem Vorschlag des Bundesrates das Problem der geschiedenen Witwen gelöst werden, ohne dass die Pensionskassen stärker belastet werden. Dieses Problem bedarf tatsächlich dringend einer Lösung: Nach dem geltenden Recht muss sich der berechtigte Ehegatte (meistens die Frau) an Stelle des Vorsorgekapitals fast immer mit einer Unterhaltsrente begnügen, wenn der Ehemann bereits eine Altersrente bezieht. Stirbt der Ehemann, fallen die Unterhaltsbeiträge weg. Die geschiedene Ehefrau erhält oft bloss eine Witwenrente im Rahmen des BVG-Obligatoriums nach Artikel 19 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 20 der entsprechenden Verordnung (BVV 2). Die Pensionskassen sind frei, die geschiedene Witwe von den überobligatorischen Leistungen auszuschliessen. Das kann bei guten Pensionskassenleistungen leicht dazu führen, dass die BVG-Rente um ein Mehrfaches niedriger ist, als es der Unterhaltsbeitrag war.
Der Vorentwurf sieht unterschiedliche Lösungen für dieses Problem vor - je nachdem, ob der Vorsorgefall Invalidität oder der Vorsorgefall Alter schon vor der Scheidung eingetreten ist. In beiden Fällen soll neu die zu teilende Austrittsleistung per Datum der Scheidung berechnet werden. Gleichzeitig setzt die Vorsorgeeinrichtung die laufenden Renten neu fest. Dies kann allerdings zu massiven Rentenkürzungen führen.
Der Vorsorgefall Invalidität Artikel 22d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) lautet gemäss Vorentwurf wie folgt: «1 Bei laufender Invalidenrente wird die Austrittsleistung sinngemäss nach den Artikeln 15 bis 17 aufgrund des versicherten Lohns berechnet, der der Invalidenleistung zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 22 bis 22b. 2 Die Vorsorgeeinrichtung berechnet die Rente des verpflichteten Ehegatten aufgrund ihres Reglements neu.»
Gemäss Begleitbericht zum Vorentwurf des Bundesrats erfolgt die Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 14 BVV 2, das heisst nach der sogenannten Schattenrechnung für die Alterskonten invalider Versicherter. Gemäss dieser Bestimmung muss das Alterskonto eines Invaliden für den Fall eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weitergeführt und auch verzinst werden. Der koordinierte Lohn des letzten Versicherungsjahres dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
Heute bleiben diese Gutschriften in den allermeisten Fällen eine theoretische Rechenübung. Ein tatsächlicher Anspruch auf Auszahlung einer (durch Gutschriften und Verzinsung erhöhten) Freizügigkeitsleistung entsteht nur, wenn die versicherte Person wieder erwerbsfähig wird und der Rentenanspruch deshalb entfällt. Diese Gutschriften führen auch nicht zu einer Erhöhung der Altersrenten, weil die Invalidenrente der Pensionskasse bis zum Tod ausbezahlt wird (Artikel 26 Absatz 3 BVG). Die Zinsgutschriften in der Schattenrechnung sind - jedenfalls innerhalb des BVG-Obligatoriums - nicht rentenbildend (Artikel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 BVG).
Die Auswirkungen Gemäss dem Vorentwurf erhält diese Bestimmung nun eine ungleich grössere Bedeutung, weil sie stets zur Anwendung gelangt, wenn das Vorsorgeguthaben einer invaliden Person in der Scheidung zu teilen ist. Nach der Konzeption des BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 64./65. Altersjahr. Der Berechnung liegt das bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente tatsächlich erworbene Altersguthaben zugrunde, zuzüglich der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, jedoch ohne Zins (Artikel 24 Absatz 3 BVG). Die Invalidenrente wird grundsätzlich lebenslänglich ausgerichtet (Artikel 26 Absatz 3 BVG). Es ist nicht vorgeschrieben, dass Spar- und Risikoprämien gesondert erhoben werden.
Wird nun die Invalidenrente nach der gesetzlichen Vorgabe von Artikel 24 und 26 BVG berechnet, führt dies zu einer linearen Rentenkürzung. Die Ehegatten und die Gerichte müssten «diesen unterschiedlichen Systemen» die nötige Beachtung schenken, um unliebsame spätere Überraschungen zu vermeiden, lautet der Ratschlag im Begleitbericht. Im Anhang finden sich Berechnungsbeispiele - allerdings gerade nicht für diesen dem BVG entsprechenden Fall, sondern nur für die Vorsorgeeinrichtungen mit überobligatorischen temporären Invaliditätsleistungen und solche mit Leistungsprimat.
Offenkundig ist aber, dass die Rentenkürzung sehr massiv ausfallen kann. Je mehr Zeit zwischen dem Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität und der Scheidung verstreicht, desto mehr nähert sich die Austrittsleistung (Grundlage für den Vorsorgeausgleich in der Scheidung) dem Vorsorgekapital (das im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität auf das Alter 64/65 projizierte Alterskapital, Grundlage der Berechnung der effektiven IV-Rente) an. Am Schluss ist die Austrittsleistung gar höher als das projizierte Alterskapital.
Die Folge daraus: In bestimmten Konstellationen kann dies zu einer Kürzung der Invalidenrente ab Datum der Scheidung auf die Hälfte (oder kurz vor Erreichen des Pensionsalters sogar auf weniger als die Hälfte) führen. Der Grund für diesen Mechanismus liegt bei der Verzinsung. Bei der Berechnung der effektiven Rente erfolgt keine Verzinsung der Gutschriften ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, in der Schattenrechnung hingegen werden Zinsen aufgerechnet.
Das Risiko Invalidität Dieses Resultat entspricht keineswegs der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers. Gemäss Artikel 1 BVG soll die berufliche Vorsorge die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung beim Eintreten eines Versicherungsfalles ermöglichen. Dazu gehört nicht nur das Alter, sondern auch die Invalidität. Die vorgesehene neue Ordnung tangiert die Invaliditätsvorsorge im Falle einer Scheidung in ganz massgeblicher Weise. Auch die Bundesverfassung nennt die drei Vorsorgefälle Alter, Tod und Invalidität auf gleicher Stufe.
Der Begleitbericht äusserst sich ausführlicher zur Situation, die sich ergibt, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine temporäre Invalidenrente ausrichtet. In diesem Fall führe der Abfluss von Vorsorgemitteln bei einer Scheidung zu keiner Kürzung der Invalidenrente. Der Vorsorgenehmer müsse aber später mit einer zum Teil massiv gekürzten Altersrente rechnen. Gegen diese Kürzung der Altersrente ist nichts einzuwenden.
Doch auch bei den Vorsorgeeinrichtungen mit temporärer Invalidenrente geht der Begleitbericht etwas schnell über die zu erwartenden praktischen und finanziellen Probleme hinweg. Er verweist darauf, dass die für die Vorsorge vorgesehenen Mittel als eine Grösse zu betrachten seien, die es im Fall der Scheidung fair zu verteilen gelte (Begleitbericht S. 33). Der Bundesrat lehnt auch «weitergehende Eingriffe in den Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen ab, da zu befürchten sei, dass diese mit einem Leistungsabbau reagieren» (Begleitbericht, S. 29). Genau dies dürfte aber bei der gewählten Lösung der Fall sein.
Die Kürzung im Überobligatorium Die temporären Invaliditätsrenten werden durch die Risikoprämien finanziert. Wenn nun aber die Austrittsleistungen bei einer Scheidung nach Artikel 14 BVV 2 berechnet werden und die Zahlungen aus Vorsorgeausgleich dadurch höher ausfallen als sie beim Eintritt des Vorsorgefalls gewesen wären, so entsteht eine Finanzierungslücke.
Artikel 14 BVV 2 nach heutigem Recht hat nur in wenigen Ausnahmefällen eine reale finanzielle Bedeutung. Nämlich dann, wenn die invalide Person wieder erwerbstätig wird. Dieser Mehrbelastung der Pensionskasse steht jeweils eine Einsparung gegenüber, weil die künftigen Invaliditätsrenten entfallen. Ganz anders beim neuen System: Da fallen die Invaliditätsleistungen nicht weg, es müssen aber zusätzlich auch die Austrittsleistungen der Ehepartner der versicherten (invaliden) Person mitfinanziert werden. Der Bezüger einer Invalidenrente finanziert ja seine Altersgutschriften (und die darauf entfallenden Zinsen) nicht selbst; er geniesst Prämienfreiheit.
Diese Situation führt dazu, dass entweder die übrigen Versicherten mittels höherer Risikoprämien die höheren Austrittsleistungen der Ehepartner der Versicherten zu finanzieren haben oder aber die invalide Person mittels gekürzter Invaliditätsrente.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, wie sie die Invalidenrente des zum Vorsorgeausgleich verpflichteten Ehegatten neu berechnen, solange sie die Anforderungen von Artikel 24 BVG nicht unterschreiten. Insbesondere ist im Vorentwurf nicht vorgeschrieben, dass die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung zugleich die Grundlage für beide Berechnungen sein muss: einerseits für den Vorsorgeausgleich, andererseits für die Neuberechnung der Invaliditätsrente.
Bei einer Kürzung der Renten ist die Invaliditätsvorsorge nicht mehr gewährleistet. Das ist nicht zu rechtfertigen. Ebensowenig wie die Gesamtheit der Versicherten für die höheren Kosten des Vorsorgeausgleichs geschiedener Ehegatten aufkommen zu lassen, die dann entstehen, wenn die Renten nicht gesenkt werden.
Der Vorsorgefall Alter Wird im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens eine Altersrente ausgerichtet, so entspricht die Austrittsleistung gemäss Artikel 22e Absatz 1 FZG in der Fassung des Vorentwurfs dem reglementarischen Rentenbarwert, höchstens aber der Austrittsleistung unmittelbar vor dem Rentenbeginn. Dieser Rentenbarwert wird im Verhältnis der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat und im Zeitpunkt des Rentenbeginns geteilt. Danach berechnet die Vorsorgeeinrichtung die Rente des verpflichteten Ehegatten neu.
Gemäss Begleitbericht enthält der Rentenbarwert nicht nur das Deckungskapital, das für die Ausrichtung der künftigen Altersleistungen nötig ist, sondern immer auch jenes, das auf Hinterlassenenleistungen entfällt. Er äussert sich jedoch nicht zur Frage, welches der «reglementarische Rentenbarwert» ist. Auch da scheint man den Vorsorgeeinrichtungen völlige Freiheit einräumen zu wollen. Bei den Bestimmungen zu den Versicherungsleistungen (Artikel 13ff BVG) findet sich der Begriff des Rentenbarwerts naturgemäss nicht, denn es braucht ihn für die Berechnung der Renten nicht. Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 FZG bestimmen, dass bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat der Barwert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln ist. Artikel 86b BVG schreibt vor, dass die Jahresrechnung eine Deckungskapitalberechnung zu enthalten habe. Die Berechnung hängt stets von Annahmen bezüglich der Lebenserwartung und der zu erwirtschaftenden Zinsen ab. Diese Grössen sind oft sehr umstritten.
Die Anlage des Alterskapitals Der berechtigte Ehegatte soll die Möglichkeit erhalten, die bei einer Scheidung erhaltene Austrittsleistung in eine Altersrente umzuwandeln. Die Auffangeinrichtung soll nämlich verpflichtet sein, Vorsorgemittel, die ein Ehegatte im Rahmen des Vorsorgeausgleichs erhält, entgegenzunehmen und in eine Rente umzuwandeln. Die Auffangeinrichtung ist frei, wie sie die Austrittsleistung verzinsen will und mit welchem Umwandlungssatz sie die Altersrente berechnet.
Der Begleitbericht weist zu Recht darauf hin, dass das Bedürfnis nach einer Rente vor allem dann besteht, wenn der Ehegatte, der bei der Scheidung die Vorsorgemittel erhält, bereits das Rentenalter erreicht hat. Viel häufiger als bisher wird sich dieser Ehegatte nämlich sonst mit dem Problem konfrontiert sehen, ein Vorsorgekapital investieren zu müssen, was eine Überforderung darstellen kann.
Gemäss Begleitbericht soll die Umwandlung in eine Rente zu «vertretbaren Bedingungen» erfolgen (Begleitbericht, S. 29). Doch will nicht einleuchten, wie dies sichergestellt werden kann, wenn auf jegliche Auflagen an die Adresse der Auffangeinrichtung verzichtet wird. Zumal der Begleitbericht selber feststellt, die Auffangeinrichtung funktioniere ohne aktive Versicherte und ohne den Sicherheitsfonds im Rücken. So bleibt die Gefahr bestehen, dass die betreffenden Ehegatten sich vor die Alternative gestellt sehen, ihr Vorsorgekapital entweder selbst investieren oder aber eine magere Rente der Auffangeinrichtung akzeptieren zu müssen.
Angesichts dieser zahlreichen Schwierigkeiten sei die Frage erlaubt, ob die zweifellos vorhandenen Vorteile eines Systemwechsels die aufgezeigten Nachteile wirklich klar überwiegen. Für das drängende Problem der geschiedenen Witwen wäre auch eine andere Lösung denkbar: nämlich die Aufteilung der gesamten angesparten Vorsorgemittel auf die geschiedene Ex-Ehefrau und die Witwe. Eine übermässige Zusatzbelastung der Vorsorgeeinrichtungen bei Vorliegen mehrer Ehen würde so verhindert.
Weitere Umstrittene Neuerungen Im Gegensatz zum heutigen Recht sollen nach dem Willen des Bundesrats bei der Berechnung des Teilungssubstrats auch frühere Barauszahlungen und Kapitalabfindungen mitberücksichtigt werden. Dazu gehören Vorbezüge für selbstgenutztes Wohneigentum, die nicht mehr zurückgezahlt werden können, weil das Wohneigentum an Wert verloren hat. «Mitberücksichtigen» bedeutet laut Begleitbericht, dass dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt. Es soll möglich sein, von einem Wertzerfall betroffene Barauszahlungen teilweise oder ganz ausser Acht zu lassen.
Ungeklärt bleibt im Vorentwurf die Behandlung der Barauszahlungen und Kapitalabfindungen im Güterrecht. Nach Artikel 197 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB bilden solche Zahlungen beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung grundsätzlich Errungenschaft (mit der wichtigen Relativierung von Artikel 207 Absatz 2 ZGB), die bei der Scheidung hälftig zu teilen ist. Soll es lediglich dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt werden, ob diese Zahlungen doppelt - beim Vorsorgeausgleich und in der güterrechtlichen Auseinandersetzung - berücksichtigt werden? Das Ermessen, das den Gerichten eingeräumt wird, ist bei der vorgeschlagenen Lösung etwas gar gross. Denn die Formulierung des Gesetzes schliesst auch nicht aus, dass ohne Verschulden (zum Beispiel durch Investition in ein Geschäft) verlorene Vermögenswerte doch berücksichtigt werden.
Gesetzlich geregelt werden soll auch die Frage, wer das Risiko und den Zinsverlust beim Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum (Wohneigentumsförderung, WEF) zu tragen hat. Der Zinsverlust soll gemäss Vorentwurf proportional dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen belastet werden. Das Gleiche soll auch gelten, wenn der WEF-Vorbezug ganz oder teilweise verloren geht. Zum Austrittsguthaben wird also ein fiktiver Zins hinzugerechnet. Man hätte sich die Regelung auch anders vorstellen können: Ein WEF-Vorbezug wird in aller Regel dann getätigt, wenn die übrigen Mittel nicht ausreichen, um Wohneigentum zu finanzieren. Der WEF-Vorbezug führt zu einer entsprechenden Einsparung bei den Hypothekarzinsen, die von den Ehegatten gemeinsam aus Errungenschaftsmitteln zu tragen sind. Dieser Nutzen würde es eigentlich rechtfertigen, die in Wohneigentum gebundenen, während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel unverzinst zu lassen.
Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnungen der Austrittsleistungen soll künftig nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern das Einreichen des Scheidungsbegehrens sein. Der Vorsorgeausgleich soll kein Anreiz mehr sein, dass Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen.
Das Unproblematische Weitere Neuerungen dürften ungeteilte Zustimmung finden:
Die Vorsorgeeinrichtungen sollen verpflichtet werden, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle 2. Säule in Bern zu melden. Damit kann leichter verhindert werden, dass beim Vorsorgeausgleich Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben vergessen gehen oder verschwiegen werden.
Die Auszahlung soll auch bei überobligatorischen Kapitalleistungen und Freizügigkeitseinrichtungen von der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten abhängig gemacht werden.
Auch für eine höhere Belastung des mit Vorsorgegeldern erworbenen Grundstücks soll die Zustimmung des Ehegatten nötig sein.
Minim erweitert wird der Ausnahmetatbestand von Artikel 123 Absatz 2 ZGB: Die Teilung kann in jedem Fall von Unbilligkeit verweigert werden, also neu ohne Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung. Der Begleitbericht nennt als Beispiele den potenziell berechtigten Ehegatten, der seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat. Oder eine nur wenige Jahre dauernde Ehe mit grossem Altersunterschied, wo das überproportionale Anwachsen des Vorsorgevermögens beim älteren Ehegatten ein unbilliges Ergebnis zur Folge hat.
Neu bestimmt Artikel 22c Absatz 1 FZG, dass die zu überweisende Austrittsleistung im gleichen Verhältnis aus dem obligatorischen und überobligatorischen Guthaben zu entnehmen ist, wie das Verhältnis der Anteile dieser Guthaben am gesamten Guthaben der versicherten Person in dieser Einrichtung ist. Dies ist wichtig, weil Umwandlungssatz und Verzinsung im obligatorischen und überobligatorischen Bereich unterschiedlich sind. Ehegatten mit Vorsorgeguthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen haben weiterhin einen Spielraum, indem sie bestimmen können, welcher Vorsorgeeinrichtung der zu bezahlende Betrag entnommen wird. Der Bundesrat schlägt vor, Artikel 61 Absatz 2 bis 4 IPRG zu streichen, womit die bisherige Anknüpfung an das ausländische Heimatrecht entfallen und die Scheidung stets nach schweizerischem Recht durchzuführen wäre. Dies würde auch für ein Ergänzungsverfahren gelten.
Ergänzungen des ausländischen Scheidungsurteils könnten nach dem neuen Artikel 64 Absatz 1bis IPRG stets verlangt werden, wenn das ausländische Gericht ein Vorsorgeguthaben nicht in seine Überlegungen miteinbezog. Das ausländische Gericht muss jedoch nicht notwendigerweise das schweizerische Vorsorgeguthaben geteilt haben. Andernfalls könnten nämlich sehr oft Zweitprozesse in der Schweiz durchgeführt und ausländische Scheidungsurteile ausgehebelt werden, obwohl die Vorsorgeansprüche beim Güterrecht oder Unterhalt berücksichtigt wurden.