1. Gesetzliche Grundlagen

Das Zivilgesetzbuch widmet dem Willensvollstrecker nur zwei Artikel, einen (Art. 517) über die Erteilung und einen (Art. 518) über den Inhalt des Auftrags. Das ist auffallend wenig für ein praktisch als sehr wichtig bezeichnetes Amt.2 Immerhin verweist ­einer dieser Artikel 3 auf den amtlichen Erbschaftsverwalter, der allerdings auch in bloss zwei Artikeln geregelt ist.4