Nur die bisherigen Amtsgerichtspräsidenten stehen im Kanton Solothurn im ersten Wahlgang zur Wahl. So will es § 45 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Solothurn (GpR): «Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stellen­inhaber.»
 
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