Seit dem Jahr 2000 werden anteilsmässig immer weniger Straftäter vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Das zeigt die Vollzugsstatistik des Bundesamts für Statistik (Tabelle im PDF). Die gesetzliche Grundlage hat sich seither aber nicht geändert. Massgebend ist nach wie vor Artikel 86 Absatz 1 des Strafgesetzbuches: «Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu ...