Anwälte sind meist bei der Pensionskasse des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) oder jener des Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) versichert. Der Unterschied geht ins Geld: 2020 zahlte die Kasse des SAV 3 Prozent Zins auf den Altersguthaben – sowohl für den obligatorischen wie den überobligatorischen Bereich.

Die Vorsorgestiftung des ZAV, die von der Swiss Life verwaltet wird, zahlte den Versicherten im Obligatorium nur den vom Bundesrat festgesetzten Mindestzins von 1 Prozent. Für die darüber hinaus freiwillig einbezahlten Beiträge zahlte die Kasse sogar bloss 0,5 Prozent. Das ist ein Sechstel der Leistung der SAV-Kasse.

Über die Jahre und Jahrzehnte summieren sich diese Unterschiede beim Alterskapital schnell einmal auf mehrere Zehntausend Franken. Für ältere Versicherte, welche das Altersguthaben nicht als Kapital beziehen, sondern eine Rente wählen, ist zudem der Umwandlungssatz relevant. Auch hier sind die Unterschiede beträchtlich. Die Kasse des ZAV rechnet das Altersguthaben bei 65-jährigen selbständigen Männern und 64-jährigen Frauen im Jahr 2021 mit 6,2 Prozent (Obligatorium) und knapp 5 Prozent (Überobligatorium) in eine Rente um. Die SAV-Pensionskasse wendet einen Umwandlungssatz für das gesamte Altersguthaben von 5,4 Prozent an. Das bedeutet: Je höher der überobligatorische Teil des Gesparten ist, desto ­vorteilhafter ist die Rente der SAV-Kasse gegenüber jener der ZAV-Stiftung.