Die Genfer Flüchtlingskonvention feierte dieses Jahr ihr 70-jähriges Bestehen. Sie legt fest, wer rechtlich als Flüchtling zu behandeln ist und welche Rechte die Unterzeichnerstaaten garantieren. 1954 ratifizierte auch die Schweiz die Konvention. Nun liegt eine Studie des UNHCR- Büros für die Schweiz und Liechtenstein vor, welche die Umsetzung des Flüchtlingsbegriffs im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention in der Schweiz ­untersucht. Fazit: Die Schweiz hat den Flüchtlingsbegriff ­grundsätzlich eingehalten, in einigen Bereichen aber sehr restriktiv ausgelegt. Zum Beispiel erhalten Asylsuchende, die aus Bürgerkriegsländern wie Syrien geflohen sind, nur dann den Flüchtlingsstatus und Asyl im Sinne des Asyl­gesetzes, wenn sie eine individuelle Verfolgung nachweisen können. «Dies ist besonders bei Bürgerkriegen schwierig zu beweisen, in denen ganze Gruppen verfolgt werden, weil sie der gegnerischen Seite angehören oder dessen ­verdächtigt werden», heisst es  dazu vom UNHCR-Büro. Von Bürgerkriegen Betroffene erhielten in der Schweiz oft nur eine F-Bewilligung und damit nicht die gleichen Rechte wie Flüchtlinge (Ausweis B).