Vorläufige Massnahmen des Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kann nicht nur auf bereits geschehene Menschenrechtsverletzungen reagieren. In speziellen Fällen leistet er auch einen Beitrag zur Verhinderung drohender Verletzungen: Gestützt auf Artikel 39 der Verfahrensordnung kann der EGMR vorläufige Massnahmen bezeichnen, die ein Staat im Interesse der Parteien oder eines ...