Der Wortlaut der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) soll abgeändert werden. Das Zusatzprotokoll 15 zur EMRK sieht Änderungen in fünf Punkten vor. Die Vorlage ist bis zum 13. November in Vernehmlassung.

Ausgelöst wurde die Überarbeitung durch die Minister­rats­konferenz des Europarates in Interlaken 2010. Ziel ist es,  die Funktionsfähigkeit des  ­überlasteten EGMR sicher­zustellen und zu verbessern.

Das neue Zusatzprotokoll soll die Präambel der EMRK ergänzen. Sie enthält künftig den Hinweis auf das Prinzip der Subsidiarität und auf die «margin of appreciation»-Doktrin. Damit wird die ­Praxis des EGMR bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EMRK je nach dem Streitgegenstand mehr oder weniger Spielraum  haben. Generell gewährt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Staaten bei moralischen und sittlichen Fragen einen grösseren Beurteilungsspielraum als bei Fragen der nationalen Sicherheit.

Die weiteren Änderungen betreffen das Verfahren des EGMR. Die einschneidendste Anpassung: Die Frist zur ­Einreichung einer Beschwerde soll von sechs auf vier Monate verkürzt werden. Zudem wird das Widerspruchsrecht der Parteien abgeschafft, wenn eine Kammer den Fall an die Grosse Kammer abgibt. Auch soll der EGMR eine Be­schwerde für unzulässig erklären können, falls dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstand.