1. Einleitung

Es gibt im Strafverfahren keinen Numerus clausus der Beweismittel. Im Rahmen des Rechts dürfen sämtliche Beweismittel eingesetzt werden, auch wenn sie in der Strafprozessordnung (StPO) nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Art. 139 StPO). Diese grundsätzliche Zulässigkeit aller denkbaren Beweismittel bedeutet indes nicht, dass das Beweisrecht keine Schranken kennen würde. Sogenannte Beweiserhebungsverbote setzen den Beh&ou...