Recht haben und Recht bekommen sollen nach dem Verständnis des modernen Rechtsstaates nicht davon abhängig sein, ob sich eine Person eine Rechtsverbeiständung leisten kann. Die Bundesverfassung gewährt bedürftigen Personen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV).1 Die Ansprüche aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 14 des Internationale...