1. Ausgangslage
Das Zusammenspiel von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und Ergänzungsleistungen hat seine Tücken. EL-Stellen sind oftmals mit der Überprüfung der familienrechtlichen Unterhaltszahlungen überfordert und die Zivilrichter kümmern sich zu wenig um die ergänzungsleistungsrechtlichen Folgen von zu hohen oder zu tiefen Unterhaltsbeiträgen. Entsprechende Weiterbildung der zuständigen Personen ist also anzustreben, will man die Betroffenen mit der Problematik nicht alleine lassen und dem Missbrauch vorbeugen.
2. Gericht: Fehlende materielle Prüfung
Die Scheidungsrichter unterliegen bei der Regelung der finanziellen Belange kinderloser Ehepaare der Dispositionsmaxime. Wird von den Parteien im gegenseitigen Einverständnis eine Vereinbarung getroffen, überprüft sie das Gericht materiell nicht, sondern nimmt davon in der Regel nur Vormerk. Es genehmigt die Konvention, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art 279 ZPO).
Bei Scheidungen mit Kindern geht die Überprüfungspflicht etwas weiter (Art. 133 ZGB). Im Zentrum steht dabei das Kindeswohl. Sofern sich die Parteien einig sind und die geplante Regelung dem Kindeswohl nicht entgegensteht, überprüft das Gericht die finanziellen Konsequenzen für die Eheleute jedoch ebenso wenig, wie es EL-rechtliche Überlegungen miteinbezieht.
2.1 Bindungswirkung für die EL-Stelle
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen die Organe der Sozialversicherung trotzdem nicht befugt sein, über die rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsbeiträge selbständig zu befinden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 2 AHVG sind, wenn der Zivilrichter die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, die Organe der Sozialversicherung an seinen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden (BGE 109 V 244 E. 2b; ZAK 1991, S. 138, E. 3b).
Der BGE 120 V 442 erklärt diese Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen als anwendbar, konkret damals bezüglich Art. 3 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (heute Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Das Bundesgericht - damals Eidgenössisches Versicherungsgericht - stützte seine Argumentation in diesem Fall auf die verwaltungsrechtliche Praxis zur Bindung einer Verwaltungsbehörde an den Entscheid einer anderen Behörde.1
Diese Begründung vermag insofern nicht zu überzeugen, wenn das Erstgericht - Zivilgericht - materiell keine Überprüfungspflicht hat. Wenn die Zivilrichter die von den Parteien ausgearbeiteten Konventionen in materieller Hinsicht nicht überprüfen, muss mindestens der EL-Stelle die Möglichkeit freistehen, die Unterhaltsbeiträge auf ihre EL-Konformität nachzuprüfen.2
2.2 Abänderungsklage oft keine taugliche Lösung
Der Verweis des Bundesgerichts auf die Möglichkeit einer Abänderung bei wesentlich veränderten finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen durch eine zivilrechtliche Abänderungsklage gemäss Art. 129 ZGB stellt keine Alternative dar. Akzeptiert ein EL-Bezüger im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die familienrechtliche Unterhaltspflicht zu hohe oder zu tiefe Unterhaltsbeiträge, ist nämlich eine gerichtliche Abänderung kaum je möglich, weil die versicherte Person entweder in eine entsprechende Regelung eingewilligt hat oder weil sie die Regelung in Rechtskraft hat erwachsen lassen. Die ursprünglichen Unterhaltsvereinbarungen werden somit im Endeffekt von keiner Stelle überprüft und über die Ergänzungsleistungen widerstandslos finanziert. Dies kann zu einer massiven Überfinanzierung führen.
Das folgende Beispiel (siehe Tabellen Seite 40) illustriert die Problematik. Ein AHV- oder IV-Rentner hat sich zu Unterhaltsbeiträgen von monatlich 800 Franken verpflichtet, also 9600 Franken pro Jahr, obwohl der Betrag seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigt. Seine jährlichen Ausgaben übersteigen nämlich die Einnahmen nun um 9003 Franken. Deshalb muss die AHV/IV einspringen und die Differenz mit Ergänzungsleisten von 9003 Franken pro Jahr ausgleichen. Ohne die Unterhaltsbeiträge bestünde hingegen ein Einnahmeüberschuss von 597 Franken, der AHV- oder IV-Rentner hätte damit keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die so entstehende Überfinanzierung in der Höhe von jährlich 9003 Franken verstösst gegen den Grundgedanken der Ergänzungsleistungen, die zusammen mit der AHV und IV die erste Vorsorgesäule darstellen und als Bedarfsleistungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Bei den Ergänzungsleistungen ist der Bedarf des Bezügers in jedem Einzelfall anhand der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu berechnen. Der errechnete Betrag entspricht sodann der Höhe der Ergänzungsleistungen. Folglich reduziert ein Verzicht auf Einkommen den EL-Anspruch zuungunsten des EL-Bezügers.
Ein solcher Einkommensverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter anderem vor, wenn ohne entsprechende Rechtspflicht ganz oder teilweise auf Einkünfte verzichtet wird, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben.
Ebenso liegt ein Einkommensverzicht vor, wenn ein bestehender Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte nicht durchgesetzt oder von ihm faktisch kein Gebrauch gemacht wird.3 Die Lehre stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, dass es der EL-Stelle mindestens zugestanden werden muss, offensichtliche Verzichtshandlungen zu berücksichtigen und dadurch den Ergänzungsleistungsanspruch zu reduzieren. 4
Ein EL-Bezüger darf also auf Unterhaltsbeiträge, die ihm rechtlich zustehen würden, nicht einfach verzichten. Ebenso wenig darf der unterhaltspflichtige EL-Bezüger in zu hohe Unterhaltsbeiträge einwilligen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Werden ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen, die nicht als anerkannte Ausgaben in der Ergänzungsleistungs-Berechnung zu berücksichtigen sind.5
Zu tief oder zu hoch angesetzte Unterhaltsbeiträge müssen folglich in der EL-Berechnung entsprechend gekürzt oder erhöht werden können.
2.3 Abklärung des Unterhalts durch EL-Stellen
In Fällen, in denen keine gerichtliche Vereinbarung vorliegt, ist es auch an den Durchführungsstellen, eine allfällige Unterhaltspflicht des EL-Bezügers zu überprüfen oder gar festzulegen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV des Bundesamts für Sozialversicherung spricht den EL-Stellen diese Fähigkeit wohl zu, gibt ihnen dabei aber leider nur sehr geringe Anhaltspunkte als Hilfe.6
Dass sich die EL-Stellen dabei im klassischen Zivilrecht und damit ausserhalb ihres Rechtsgebietes bewegen, ist darauf zurückzuführen, dass die familienrechtlichen Unterhaltspflichten bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen mitberücksichtigt werden.7 Das ist bei weitem nicht selbstverständlich. Bei der Schaffung des ELG hätte auch davon ausgegangen werden können, die Ergänzungsleistung bezwecke nur die Gewährleistung des Existenzbedarfs der versicherten Person allein, nicht die - indirekte - Gewährleistung des Unterhaltsanspruchs der unterhaltsberechtigten Personen. Es hätte also die Meinung vertreten werden können, die Ergänzungsleistung sei nicht dazu da, die finanzielle Lage der versicherten Person so zu verbessern, dass diese ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen könne.
Der Gesetzgeber hat aber die grosszügigere Lösung gewählt, indem er in Art. 11 Abs. 3 lit. h ELG anordnete, dass die familienrechtlichen Unterhaltsleistungen als Ausgaben zu berücksichtigen seien. Nun ist es wichtig, von Amtes wegen dafür besorgt zu sein, dass diese Grosszügigkeit des Gesetzgebers nicht ausgenutzt wird.8 Die Mitarbeiter der betroffenen EL-Stellen müssen diese Pflicht ernst nehmen und bei Bedarf geschult werden.
3. Auch Zivilrichter sind gefordert
Nicht nur EL-Stellen benötigen ausreichende Kenntnisse im Zivilrecht, auch die Zivilrechtler müssten mit den Grundzügen des Ergänzungsleistungsrechts vertraut sein. Leider ist das oftmals nicht der Fall.
So hat ein Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich zum Beispiel einem Ergänzungsleistungsbezüger sogar den gesamten familienrechtlichen Ergänzungsleistungsanspruch als Einkommen eingerechnet.9 Er machte dabei folgende Aufstellung: Gestützt darauf sprach das Gericht den Kindern Unterhaltsbeiträge von monatlich je 800 Franken plus Kinderrenten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (über die Mündigkeit hinaus) zuungunsten des EL-Bezügers (Gesuchstellers) zu. Weiter wurde auf gegenseitigen nachehelichen Unterhalt der Gesuchsteller im Sinne von Art. 125 ZGB verzichtet.
3.1 Subsidiarität der Ergänzungsleistungen
Das Obergericht korrigierte auf Berufung hin die Scheidungskonvention und strich die Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder vollumfänglich.
Es führte aus, dass zwar bei der Bemessung von Ergänzungsleistungen bisher geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden können, «es können aber nicht Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden, um so einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu schaffen».10 Die Höhe der familienrechtlichen Unterhaltspflicht ist somit nach der finanziellen Situation der versicherten, unterhaltspflichtigen Person ohne die Ergänzungsleistungen festzusetzen. Die Koordination von Ergänzungsleistungen und familienrechtlichen Unterhaltsleistungen hat nach dem Prinzip der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zu erfolgen.11 Konkret festgesetzte Unterhaltsbeiträge müssen als Faktum vor der Berechnung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzt werden, das heisst bei der Berechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sind die Ergänzungsleistungen - anders als die übrigen Sozialversicherungsleistungen - vollständig auszublenden.12
Hätte die EL-Stelle diese Berechnung unbesehen übernommen und für die beiden einjährigen Zwillinge monatlich je 800 Franken Unterhalt eingerechnet, wären jährlich 19 200 Franken zu viel in der EL-Berechnung berücksichtigt und ausbezahlt worden. Aufgerechnet bis zur Mündigkeit der Zwillinge hätten dies 345 600 Franken zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen ergeben. Da vorliegend die zehntägige Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war, als die EL-Stelle von der Scheidung Kenntnis erhielt, konnte der Fehler via Rechtmittelinstanz behoben werden. In den meisten Fällen ist die Rechtsmittelfrist jedoch bereits abgelaufen, wenn die EL-Stelle involviert wird. Dann besteht nur noch die Möglichkeit einer Abänderungsklage - wie bereits ausgeführt - mit sehr geringen Erfolgsaussichten.
3.2 Konzept unabhängig vom Zivilstand
Im beschriebenen Fall führte das Obergericht weiter aus, der Einzelrichter habe zudem übersehen, dass die Regelung der Ergänzungsleistungen zivilstandsabhängig konzipiert sei. «Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch Anspruch auf Auszahlung einer Zusatzrente haben, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch ‹mehr› auf Ergänzungsleistungen. Dies hat zur Folge, dass mit der Trennung der Parteien beziehungsweise mit der Scheidung der Parteien die bisher ausgerichteten Zusatzleistungen für die Familie entfallen und nur noch der Bedarf des Gesuchstellers durch Zusatzleistungen gedeckt wird.13 Die IV-Rente des Gesuchstellers sowie die Ergänzungsleistungen werden daher neu zu ermitteln sein.»14
Die Berechnung des Einzelrichters, welcher die Ergänzungsleistungen der ganzen Familie als Einkommen des Ehemanns eingerechnet hatte, war folglich doppelt falsch. Wäre die EL-Stelle nicht eingeschritten, hätte die fehlerhafte Berechnung zu einer massiven Überfinanzierung auf Kosten der Ergänzungsleistungen geführt.
4. Forderungen
Wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgehen, werden Scheidungskonventionen vom Zivilrichter nur auf offensichtliche Unangemessenheit überprüft. Von einer materiellrechtlichen Prüfung kann daher nur in den wenigsten Fällen gesprochen werden. Trotzdem sind die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daran gebunden, was im Endeffekt dazu führen kann, dass keine Stelle die Höhe der festgelegten Unterhaltsbeiträge überprüft. Die möglichen Folgen: Eine Überfinanzierung durch die Ergänzungsleistungen sowie Missbrauchsmöglichkeiten der Betroffenen.
Es ist daher wichtig, die verschiedenen Stellen vermehrt daraufhin zu sensibilisieren, dass nicht Unterhaltsleistungen gesprochen werden, die dann von der EL finanziert werden, obwohl gar kein Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge bestanden hätte.
Ebenso ist zu vermeiden, dass die geschiedenen Ehegatten mit gütlicher Einigung zugunsten des Unterhaltsschuldners Unterhaltszahlungen reduzieren, um den Ausfall durch Ergänzungsleistungen zu kompensieren.
Dafür muss es den Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zustehen, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge zu überprüfen - es sei denn, die Zivilrichter begännen nun, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen.
Finden Sie im Anhang die entsprechenden Tabellen zum Text.
1 Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf, München 2007 (zit. SBVR-XIV / Bearbeiter, Soziale Sicherheit), SBVR-XVI / Jöhl, Soziale Sicherheit, 1742 [N 157], 1744 [Fn. 531] und 1844 f. [N 289 ff., insbesondere [Fn 1006], worin überzeugend ausführt wird, warum eine solche Bindungswirkung aus Verwaltungsrecht vorliegend sowieso gerade nicht zum Zuge kommt.
2 Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011 (zit. FamKomm Scheidung / Bearbeiter), FamKomm Scheidung / Fleischhanderl Anh. Soz N 119; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 146 (zit. Carigiet / Koch).
3 Bundesgerichtsurteil vom 9.7.2002, P 18/02; BGE 121 V 205.
4 FamKomm Scheidung / Fleischhanderl, a.a.O.,
Anh. Soz N 119; SBVR-XVI / Jöhl, Soziale Sicherheit, 1742 N 157.
5 Carigiet / Koch, a.a.O, S. 144 f.
6 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV des Bundesamts für Sozialversicherung (WEL) 3270.02, 3492.02 und 03. WEL 3492.02: «Unterhaltsleistungen an den Ehegatten oder an die Ehegattin sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die Unterhaltsleistung erbracht werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt bleiben.»
WEL 3492.03: «Die Höhe der Unterhaltsleistung für den Ehegatten oder die Ehegattin wird aufgrund des Lebensunterhaltes der leistungspflichtigen Person festgesetzt. Der Lebensunterhalt entspricht in der Regel dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN). Die Unterhaltsleistung wird dann aufgrund des verbleibenden Einkommens festgesetzt. Dabei sind die Rollenaufteilung in der Ehe, die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten und die Dauer der Leistungspflicht zu berücksichtigen.»
WEL 3493.02: «Unterhaltsleistungen für Kinder sind grundsätzlich geschuldet, wobei aber das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) in jedem Fall gewahrt bleiben muss. Für die Festsetzung der Unterhaltsleistungen für Kinder, deren Eltern sich die Obhut nicht teilen, ist bei einem Kind von 17%, bei zwei von 27% und bei drei Kindern von 35% des Nettoeinkommens abzüglich der Kinderzulagen auszugehen.»
WEL 3493.03: «Für die Festsetzung der Unterhaltsleistungen für Kinder, deren Eltern sich die Obhut teilen, können die Fälle dem BSV unterbreitet werden.»
7 Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG.
8 SBVR-XVI / Jöhl, Soziale Sicherheit, a.a.O., 1739 N 153.
9 Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgerichts Zürich 7. Abteilung, vom 21.10.2010, FE100947.
10 Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil vom 6.5.2011, LC110004-O/U.
11 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, SVR-Rechtsprechung 1999, EL Nr. 4; SBVR-XVI / Jöhl, Soziale Sicherheit, a.a.O., 1740, N 154 Fn 510.
12 SBVR-XVI / Jöhl, Soziale Sicherheit, a.a.O., 1740 N 154, FamKomm Scheidung / Fleischhanderl, a.a.O., Anh. Soz N 118, Carigiet / Koch, a. a. O., 145.
13 Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Katerina Baumann / Margareta Lauterburg, «Scheidung, Getrenntleben und AHV/IV», in: FamPra 2006, S. 611 ff., insb. S. 636.
14 Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil vom 6.5.2011, LC110004-O/U.