Wird eine Blutprobe nicht von der Staatsanwaltschaft angeordnet, ist sie selbst bei Einwilligung des ­Betroffenen rechtswidrig. Das hat das Bundesgericht am 7. Septem­ber entschieden (6B_942/2016). Im Urteil nahm das Bundesgericht auch Stellung zur Frage, wem eine im Strafverfahren ergangene Einstellungsverfügung zugestellt werden darf.

Nach Artikel 104 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes müssen den kantonalen Administrativbehörden alle Widerhandlungen gemeldet werden, die eine Massnahme nach sich ziehen könnten. Im kantonalen Recht besteht eine Meldepflicht an das Sicherheits- und Gesundheitsdepar­tement bei Widerhandlungen ­gegen die Strassenverkehrsvorschriften. 

Das Bun­desgericht stellt klar, dass bei Einstellung der Untersuchung keine Meldung an die Administrativbehörden erfolgen darf: «Die Einstellungsverfügung wurde erlassen, weil der Beschwerdeführer nicht im fahr­unfähigen Zustand gefahren war. Somit liegt keine Widerhandlung vor, welche dem Strassenverkehrsamt zu melden wäre.» Auch sei nicht erkennbar, inwiefern die zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung eine Administrativmassnahme nach sich ziehen könnte. Für die Mitteilung an das Strassenverkehrsamt bestehe keine gesetzliche Grundlage.