1. Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht

Im Grundsatz dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nur bis zur Volljährigkeit des Kinds (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es bis dann aber keine angemessene Ausbildung, haben die Eltern – soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf – für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Nachdem die Zahl der...