Ende Mai ist bei einem Drohnenangriff durch die USA in der Provinz Nord-Waziristan der Vizechef der pakistanischen Taliban getötet worden. Dabei kamen fünf weitere angebliche Aufständische ums Leben. Die Amerikaner hatten auf Waliur Rehman ein Kopfgeld von 5 Millionen Dollar ausgesetzt. Sie beschuldigten ihn, in Afghanistan Angriffe auf Nato- und US-Militärs und einen Selbstmordanschlag auf einen Militärstützpunkt im Hindukusch organisiert zu haben. Gut einen Monat früher wurde in der Provinz Dhamar in Jemen ein Fahrzeug durch eine US-Drohne beschossen. Dabei sollen der lokale Al-Kaida-Anführer und vier weitere Personen getötet worden sein.
Die USA gehören neben Israel und Grossbritannien zu jenen Ländern, die bewaffnete Drohnen einsetzen. 50 bis 70 Staaten kauften Drohnentechnologie oder entwickeln sie. Im Jahr 2010 führten US-Drohnenangriffe laut dem Uno-Berichterstatter über willkürliche Tötungen, Christof Heyns, allein in Pakistan zu mindestens 957 Toten, davon 20 Prozent Zivilisten. Seit 2004 seien in diesem Land 300 solche Angriffe gezählt worden.
Pakistan: Drohnenangriffe sind ein Kriegsverbrechen
Eine Studie der US-Universitäten Stanford und New York mit dem Titel «Living under Drones» kommt zum Schluss, dass von 2004 bis 2012 allein in Pakistan zwischen 2500 und 3000 Personen durch Drohnenangriffe getötet wurden, darunter sind zwischen 470 und 880 Zivilpersonen, davon fast 200 Kinder. Die Forscher halten in ihren Ergebnissen zudem fest, dass im Maximum zwei Prozent der Getöteten als «hochrangige Ziele» bezeichnet werden könnten. Noch im Sommer 2001 bezeichnete die US-Regierung den Einsatz von bewaffneten Drohnen zur Tötung von Einzelpersonen als illegitim. Nach dem 11. September 2001 änderte sich diese Haltung. Unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus sind gezielte Tötungen durch Drohnenangriffe heute Teil der US-Kriegsführung.
Der High Court in Peshawar hat im Mai die Drohnenangriffe der USA in den pakistanischen Stammesgebieten als Kriegsverbrechen verurteilt. Das Gericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem durch einen Drohneneinsatz 44 Stammesälteste getötet wurden. Sie wurden von den US-Soldaten angeblich für Extremisten gehalten. Das Gericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Angriffe die Souveränität Pakistans und internationales Recht verletzen. Es forderte die USA auf, die Angriffe auf Pakistan einzustellen. Zudem richtete das Gericht einen Appell an die eigene Regierung, wegen der Drohnenangriffe an den Uno-Sicherheitsrat zu gelangen und ein internationales Kriegsverbrechertribunal zu fordern.
Bereits vor gut einem Jahr rief Uno-Berichterstatter Heyns die USA auf, zu erklären, weshalb sie zu gezielten Tötungen greifen, statt angebliche Terrorismusverdächtige gefangenzunehmen. Er verurteilte die Angriffe, die viele zivile Opfer forderten. Heyns zu plädoyer: «Wenn die über 70 Staaten, die über Drohnen verfügen, diese Waffe einsetzen würden, wäre die ganze Welt ein Schlachtfeld.» In seinem Bericht forderte er von den USA, die Verfahren bei Drohneneinsätzen zu klären, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu gewährleisten. Zudem müssten sie ihre Strategien zur Vermeidung ziviler Opfer aufzeigen und unabhängige öffentliche Untersuchungen durchführen.
Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention verletzt
Auch Ben Emmerson, Uno-Berichterstatter über die Einhaltung der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung, fordert zwingende rechtliche und operationelle Strukturen, um das Völkerrecht bei Drohnenangriffen zu respektieren. Auch er kritisiert die vielen Angriffe auf Zivilisten. Laut dem Zusatzprotokoll II zur Genfer Konvention vom 12. August 1949 dürfen Zivilisten nicht Ziel von Angriffen sein. Die Rechtmässigkeit eines Drohnenangriffs in einem andern Land richtet sich nach den Regeln des ius ad bellum (Recht zum Krieg), wie es sich aus der Uno-Charta ergibt, und dem ius in bello (Recht im Krieg oder humanitäres Völkerrecht).
Beim ius ad bellum stellt sich etwa die Frage, ob der Drohneneinsatz durch das Selbstverteidigungsrecht des Angreifers gedeckt ist oder im Einverständnis der Regierung erfolgt, auf deren Territorium die Drohnen eingesetzt werden. Ohne ein solches Einverständnis wird die Souveränität des entsprechenden Landes verletzt, wie der Völkerrechtler Nils Melzer in einem Interview mit Amnesty International festhielt. Melzer lehrt an der Genfer Akademie für humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte sowie am Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik. Er nimmt an, dass es im Fall von Pakistan Absprachen zwischen den Regierungen gibt, was von auf Wikileaks veröffentlichten Dokumenten gestützt wird.
Das humanitäre Völkerrecht verbietet den Einsatz von Drohnen im Kriegsfall nicht grundsätzlich. Er hat aber in Übereinstimmung mit den Regeln zu erfolgen, wie sie generell für Waffeneinsätze gelten. So muss sich ein Angriff gegen ein militärisches Ziel richten. Auch muss er verhältnismässig sein. Verlieren Zivilisten bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel ihr Leben, verletzt der Angriff das humanitäre Völkerrecht, wenn die Zahl der getöteten Zivilisten nicht im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil steht.
Die Kriegsführenden sind verpflichtet, Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen und die Art des Ziels zu prüfen. Es muss die Kriegsmethode angewendet werden, die keine oder am wenigsten zivile Opfer als Kollateralschäden fordert. Gezielte Tötungen von Soldaten sind in einem bewaffneten Konflikt grundsätzlich erlaubt. Zivilisten verlieren ihren rechtlichen Schutz gegen Angriffe, wenn sie direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen. Dies ist nicht der Fall bei einem Financier einer bewaffneten Gruppe oder einer Person, die den Kämpfern das Essen bringt.
Die CIA ist wohl keine reguläre Kriegspartei
Soldaten sind also befugt, andere Soldaten zu töten, weil auch sie getötet werden dürfen. Die gesellschaftliche Ächtung des Tötens wird mit dieser strikten Reziprozität legitimiert. Wer eine bewaffnete Drohne lenkt, ist aber nicht mehr Teil des Kampfgeschehens. Er kann töten, selbst aber nicht getötet werden. Das hat Folgen für die Rechtfertigung von Gewalt.
Bei Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht ist eine rechtliche Untersuchung nötig. Bei einer Tötung ausserhalb eines bewaffneten Konflikts ist laut internationalen Menschenrechtsabkommen jeder Todesfall zu untersuchen. Andrea Bianchi, Direktor der Abteilung für Völkerrecht im Genfer Institut für internationale Studien (IUHEID), weist auf eine weitere Problematik der Drohneneinsätze der USA hin: Sie werden teilweise von der CIA ausgeführt – etwa in Pakistan, im Jemen oder in Somalia. Es stelle sich die juristische Frage, ob die CIA als Kriegspartei betrachtet werden könne. Bianchi: «Es ist zweifelhaft, ob sich die CIA ans humanitäre Völkerrecht hält.»
Die USA unterscheiden nicht mehr, ob sie sich mit einem Land in einem bewaffneten Konflikt befinden oder nicht. Die Haltung von Georg W. Bush und Barack Obama unterscheidet sich nur geringfügig. Für Bush handelte es sich um einen globalen Krieg gegen den Terrorismus, der es allenfalls nötig mache, in jedem Land der Welt aktiv zu werden. Gemäss US-Auffassung dürfen alle Personen bekämpft werden, die irgendwo terroristische Aktivitäten gegen die USA unterstützen. Unter Obama werden im Rahmen von Signature Strikes sogar Personen getötet, deren Identität nicht bekannt ist, deren Verhalten aber als verdächtig eingestuft wird.
Marco Sassòli, Direktor der Abteilung für Völkerrecht an der Universität Genf, widerspricht: «Das Selbstverteidigungsrecht gemäss Uno-Charta gilt nur im Falle eines unmittelbaren Angriffs.» Viele Drohnenangriffe der USA seien aber gegen Leute gerichtet, die nie die USA angegriffen hätten und dies auch nicht vorgehabt hätten. So gebe es Taliban, die ideologisch gegen die USA seien, jedoch nicht zu Waffen griffen. Sassòli und Heyns weisen darauf hin, dass schwierig zu definieren sei, wer zu Al-Kaida gehöre. Heyns: «In vielen Teilen der Welt sind Leute beeinflusst von Al-Kaida. Das macht sie aber noch nicht zu einer Partei eines bewaffneten Konflikts.»
Die europäischen Regierungen sehen die Situation in Afghanistan als bewaffneten Konflikt, sind aber der Auffassung, dass Terrorverdächtige in nicht im Kriegszustand befindlichen Ländern strafrechtlich verfolgt werden müssten. Eine Gewaltanwendung richtet sich nach Grundprinzipien für Beamte mit Polizeibefugnissen. Für Kai Ambos, Strafrechtsprofessor an der Universität Göttingen und Richter am dortigen Landgericht, ist die Tötung durch Drohnen in solchen Ländern eine aussergerichtliche Hinrichtung. Für ihn zeigt die Studie «Living under Drones»: Die von den USA praktizierte Form der Drohneneinsätze ist völkerrechtswidrig.
Nicht einmal Aussicht auf Schadenersatz
Die Internationale Juristenkommission (ICJ) mit Sitz in Genf kritisiert die fehlende Transparenz bei gezielten Tötungen. «Dass die USA Informationen über die Zahl der Drohnenangriffe verweigern, erschwert es für die Opfer, Rechtsschutz und Schadenersatz zu erhalten», so Ian Seiderman, ICJ-Direktor für Recht und Politik. Nach Angriffen durch die CIA beriefen sich die USA immer auf das Staatsgeheimnis. Auch Bianchi und Sassòli bezweifeln, dass je ein Prozess gegen CIA-Angehörige möglich sein wird.
Tötung eigener Bürger: US-Verfassung verletzt
Anfang dieses Jahres erhielt der US-TV-Sender NBC ein geheimes Dokument des Justizministeriums zugespielt, das für Diskussionen sorgte. Darin sind die Bedingungen formuliert, unter denen US-Bürger auf ausländischem Territorium getötet werden dürfen: Es müsse sich dabei um einen höheren Operationsleiter von Al Kaida handeln, der gemäss eines Bevollmächtigten der US-Regierung eine unmittelbare Bedrohung in Form eines gewalttätigen Angriffes darstelle.
Weiter müsse eine Gefangennahme unzumutbar oder unmöglich und eine Tötung präzise, notwendig und verhältnismässig sein – also nach kriegsrechtlichen Prinzipien erfolgen. Zugleich erfolgte ein Hinweis, dass die im Dokument formulierten Regeln nicht mit den Bürgerrechten vereinbar sind. Verletzt werden vor allem der vierte und fünfte Zusatzartikel der US-Verfassung. Sie schützen US-Bürger vor staatlichem Übergriff und enthalten gerichtliche Verfahrensgarantien. sz