Verdeckte Fahndung bald erlaubt
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Plädoyer 1/13
04.02.2013
Letzte Aktualisierung:
04.10.2013
Die gesetzliche Bestimmung für die verdeckte Ermittlung wird präzisiert und die verdeckte Fahndung in die Strafprozessordnung (StPO) aufgenommen. In der Wintersession hat der Ständerat ohne Gegenstimme einem entsprechenden Vorschlag des Nationalrats zugestimmt.
Die Prozessordnung erhält neu einen Artikel 285a. Polizisten ermitteln demnach verdeckt, wenn sie mit Urkunden eine falsche Identität vortäuschen und durch täuschendes Verhalten ...
Die gesetzliche Bestimmung für die verdeckte Ermittlung wird präzisiert und die verdeckte Fahndung in die Strafprozessordnung (StPO) aufgenommen. In der Wintersession hat der Ständerat ohne Gegenstimme einem entsprechenden Vorschlag des Nationalrats zugestimmt.
Die Prozessordnung erhält neu einen Artikel 285a. Polizisten ermitteln demnach verdeckt, wenn sie mit Urkunden eine falsche Identität vortäuschen und durch täuschendes Verhalten Kontakt zu Personen knüpfen, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen. Künftig ist dies der Polizei zur Klärung von besonders schweren Straftaten gestattet. Bis anhin erlaubte Artikel 286 StPO dieses Vorgehen nur, wenn ein Verdacht auf bestimmte Straftaten bestand. Zudem musste die Untersuchung erfolglos gewesen sein, die Ermittlung ohne Tarnidentität aussichtslos scheinen oder unverhältnismässig erschwert werden. Weiterhin wird die wahre Identität der verdeckten Ermittler in einem Gerichtsverfahren nicht preisgegeben.
Auch die verdeckte Fahndung erhält eine gesetzliche Grundlage (Artikel 298a StPO): Kurze Einsätze, bei denen Polizisten ihre wahre Identität nicht nennen, um Verbrechen und Vergehen aufzuklären, werden legal. Ausserdem dürfen sie Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Mai in Kraft, gleichzeitig wie die strafprozessualen Protokollierungsvorschriften und die Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis. rmb
Strengere Vorschriften für Insiderhandel
Voraussichtlich am 1. April tritt im Börsenrecht eine Änderung in Kraft. Die Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB) und der Tatbestand der Kursmanipulation (Art. 161bis StGB) werden vom Strafgesetzbuch in das Börsengesetz (BEHG) überführt und dort als Verbrechen ausgestaltete Strafnormen Eingang finden. Damit sind alle Börsendelikte im gleichen thematisch einschlägigen Erlass geregelt.
Die Verfolgung der beiden Straftatbestände obliegt nicht mehr den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, sondern der Bundesanwaltschaft. Der Tatbestand des Insiderhandels wird zudem ausgedehnt. Als Täter kommt nun jede natürliche Person in Frage. Bisher konnten nur Organe einer Gesellschaft, Börsenvertreter oder Beamte und ihre Hilfspersonen belangt werden. Der letzte spektakuläre Verdacht auf Insiderhandel betraf den ehemaligen Sonova-Chef Andy Rihs, das Untersuchungsverfahren gegen ihn wurde Ende vergangenen Jahres eingestellt.
Gestärkt wird mit dem neuen Gesetz die Finanzmarktaufsicht. Sie kann aufsichtsrechtlich künftig bei allen Marktteilnehmern nicht nur bei Scheingeschäften, sondern auch bei echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter eingreifen. Bei Beaufsichtigten kann sie Tätigkeitsverbote aussprechen, bei übrigen Marktteilnehmern auf eine Auskunftspflicht pochen sowie unrechtmässige Gewinne einziehen. sz
Jeder vierte Verurteilte rückfällig
69 Prozent aller verurteilten Jugendlichen sind Schweizer. Das zeigt die Jugendstrafurteilsstatistik für das Jahr 2011, die kürzlich veröffentlicht wurde. Damit ist der Anteil an Schweizern unter den Straffälligen im Jugendalter deutlich höher als bei den Erwachsenen: Bei den Volljährigen machen sie in der gleichen Zeitspanne nur 44 Prozent aus - inklusive aller Strassenverkehrsdelikte.
Der Anteil an weiblichen Jugendlichen unter den Verurteilten liegt gemäss Statistik bei knapp 21 Prozent. Bei den Volljährigen beträgt der Frauenanteil noch 15 Prozent.
Ein Vergleich der Rückfallquoten zeigt: Jeder vierte im Jahr 2007 verurteilte Erwachsene wurde innert drei Jahren rückfällig. Bei den Jugendlichen sind 35 Prozent wieder mit der Strafjustiz in Kontakt gekommen. ch