Mitte Juni stimmten National- und Ständerat einer Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht (OR) zu. Neu gilt bei Körperverletzung oder Tötung eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren. Die Frist gilt für Ansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Sie beginnt zu laufen, sobald die Schädigung erfolgt oder aufhört – also nicht erst ab Kenntnis. Im Delikts- und Bereicherungsrecht wurde die relative Verjährungsfrist auf drei Jahre erhöht. Die neuen Verjährungsfristen des OR gelten auch für verschiedene Spezialgesetze – etwa das Verantwortlichkeitsgesetz oder das Militärgesetz. 

Im Rahmen der Gesetzesrevi­sion wurde zudem der Verzicht auf die Verjährungseinrede auf maximal 10 Jahre begrenzt und der ­Katalog der möglichen Hinderungs- und Stillstandsgründe erweitert. Zum Beispiel können die Parteien neu vereinbaren, dass die Verjährung während ­Vergleichsgesprächen oder eines Media­tions­verfahrens ruht.

Auslöser für die Gesetzesrevi­sion waren die Spätschäden von Asbestopfern. Diese erkranken oft erst mehrere Jahrzehnte nach dem Kontakt mit dem giftigen Material. Mit der geltenden 10-jährigen Ver­jährungsfrist konnten sie daher keinen Schadenersatz mehr geltend machen. Der Bundesrat schlug eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Die Wirtschaft lehnte dies ab. Als Kompromiss setzte das Parlament die Frist auf 20 Jahre fest. Das wird den meisten Asbest­opfern nichts ­nützen.