Der Zweckbeschrieb der Zuger Landtwing-Familienstiftung vermittelt einen Hauch aus Gotthelfs Zeiten: Da ist von den «Ärmeren» die Rede und von Söhnen, die «vorzügliche Geistesanlagen zeigen», die vom Stiftungsertrag ­profitieren sollen. Die «weibliche Nachkommenschaft» ist von den Stiftungsgeldern ausgeschlossen. Ausnahme: Nur «wenn einmal der ganz Zins disponibel ist, mag Töchtern von wirklichen Anteilhabern im Falle der Verar...